Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 StPO) erfolgen Zustellungen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei. Dass die Zustellung ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen kann, bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde.