Wie bereits ausgeführt (oben E. 3; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 44 N 17 und 20, mit Hinweisen) gilt nach diesen Regeln die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, soweit die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben. Dies ist jedoch im Kanton Basel-Landschaft nicht erfolgt. Gemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 StPO) erfolgen Zustellungen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei.