Der Angeklagte befand sich somit in einem hängigen Strafverfahren und musste jederzeit mit der Zustellung eines gerichtlichen Entscheides durch das Strafgericht rechnen. Er war damit für seine Erreichbarkeit verantwortlich und hatte die Pflicht, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Es ist auch unzweifelhaft, dass seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung seitens der Behörden bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Strafgericht am 8. Juni 2009 weniger als drei Monate vergangen sind, womit die Regeln über die Zustellfiktion ohne Weiteres anwendbar sind. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3;