Praxisgemäss erscheint ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss (BGE 2P.120/2005 E. 4.2, mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Liestal vom 15. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Untersuchungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe (act.