Diese Obliegenheit der Partei kann aber nicht unbeschränkt lange aufrecht erhalten werden. Vom Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Praxisgemäss erscheint ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung als vertretbar.