Diese Sendung wurde vom Angeklagten jedoch nicht abgeholt, weshalb sie am 22. Juni 2009 wieder beim Strafgericht eintraf. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2009 die Polizei Basel-Landschaft um Zustellung des Beschlusses, was diese mit Datum vom 13. Juli 2009 erfolgreich ausführte. Im Anschluss an die polizeiliche Zustellung erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 17. Juli 2009 die Appellation. 3. Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt.