Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 erklärte der Beurteilte mittels einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe die Appellation und verlangte darin die Beurteilung des Falles durch das Strafgerichtspräsidium. In ihrer Appellationsantwort vom 2. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Erwägungen 1. ( … ) 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der angefochtene Beschluss des Strafgerichtspräsidiums vom 8. Juni 2009 per Gerichtsurkunde am 10. Juni 2009 verschickt worden ist. Diese Sendung wurde vom Angeklagten jedoch nicht abgeholt, weshalb sie am 22. Juni 2009 wieder beim Strafgericht eintraf.