Daraufhin erkannte das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 8. Juni 2009, dass auf den Fall mangels rechtzeitiger Einsprache nicht eingetreten werde und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten sowie eine Dekretsgebühr von CHF 100.--. Dieser Beschluss wurde dem Einsprecher zunächst per Gerichtsurkunde (datierend vom 10. Juni 2009) zugeschickt und anschliessend am 13. Juli 2009 per Polizei zugestellt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 erklärte der Beurteilte mittels einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe die Appellation und verlangte darin die Beurteilung des Falles durch das Strafgerichtspräsidium.