Dieser Strafbefehl wurde dem Beurteilten per eingeschriebener Sendung zugeschickt. Nachdem B. R. die Sendung nicht in Empfang nahm, liess das Statthalteramt den Strafbefehl durch die Polizei zustellen, wobei offenbar der Vater des Beurteilten die Sendung am 21. März 2009 in Empfang nahm. Am 1. April 2009 reichte der Beurteilte seine vom gleichen Tag datierende Einsprache persönlich beim Statthalteramt Liestal ein. Daraufhin erkannte das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 8. Juni 2009, dass auf den Fall mangels rechtzeitiger Einsprache nicht eingetreten werde und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten sowie eine Dekretsgebühr von CHF 100.--.