Gemäss den kantonalen Bestimmungen können Zustellungen ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen; dies bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde (§ 28 Abs. 1 StPO; E. 4). Strafprozessrecht Zustellfiktion Sachverhalt