Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann bzw. damit "rechnen muss", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist ausserdem der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (E. 3). Gemäss den kantonalen Bestimmungen können Zustellungen ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen;