{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-795_2009-11-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ff4dca6-34ab-45ad-aae2-74cadc7d8eaa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "0df4d968dd57b80971c2b66f72fb474a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 795", "100 2009 795"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellfiktion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:10", "Checksum": "7a57c1687d847d6641888f572317dacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)\nRegeste:\nZustellfiktion\n\n\nIm vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss dem Angeklagten an die den Behörden bekannte Zustelladresse auf ordnungsgemässe Weise per Gerichtsurkunde zugestellt und es liegt in der Verantwortung des Angeklagten, dass er die Sendung nicht empfangen hat. Die neuerliche polizeiliche Zustellung hat nur dafür gesorgt, dass der Angeklagte den Beschluss überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte, ohne jedoch eine neue Frist zu begründen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass praxisgemäss auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheides keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a).\nNachdem der angefochtene Beschluss per Gerichtsurkunde mit Poststempel vom 10. Juni 2009 versendet worden ist und in Anwendung der Zustellfiktion am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt gilt, ist die Eingabe des Angeklagten vom 17. Juli 2009 - da die zweite Zustellung per Polizei am 13. Juli 2009 keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst hat - offensichtlich nach Ablauf der zehntägigen Appellationsfrist erfolgt, weshalb auf die Appellation zufolge Verspätung nicht einzutreten ist.\n5. ( … )\nKGE ZS vom 17. November 2009 i. S. Staatsanwaltschaft BL / B. R. (100 09 795[A 116] / NEP)"}