{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-795_2009-11-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ff4dca6-34ab-45ad-aae2-74cadc7d8eaa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "0df4d968dd57b80971c2b66f72fb474a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 795", "100 2009 795"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellfiktion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:10", "Checksum": "7a57c1687d847d6641888f572317dacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)\nRegeste:\nZustellfiktion\n\n\nDie Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegen genommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer \"gewissen Wahrscheinlichkeit\" annehmen kann bzw. damit \"rechnen muss\", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 2P.120/2005 E. 4.1, mit Hinweisen).\nDiese Obliegenheit der Partei kann aber nicht unbeschränkt lange aufrecht erhalten werden. Vom Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Praxisgemäss erscheint ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss (BGE 2P.120/2005 E. 4.2, mit Hinweisen).\n4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalteramt Liestal vom 15. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Untersuchungsverfahren kurz vor dem Abschluss stehe (act. 35) und dass das Statthalteramt des Weiteren während des laufenden Verfahrens wiederholt und mit unterschiedlichem Erfolg versucht hat, den Kontakt zum Angeklagten herzustellen (so mit eingeschriebenem Brief vom 28. Oktober 2008 [act. 57], mit dem Hinterlassen einer Nachricht auf der Combox seines Mobiltelefons am 20. November 2008 [act. 71], mit dem Versuch, ihn am 26. November 2008 telefonisch zu erreichen [act. 73], mit der Ausschreibung im Ripol am 28. November 2008 [act. 79], revoziert am 2. Februar 2009 nachdem sein Aufenthalt bekannt war sowie mit seiner Akteneinsicht ebenfalls am 2. Februar 2009 [act. 77]), bis ihm der Strafbefehl vom 4. März 2009 nach erfolglosem postalischem Zustellversuch am 21. März 2009 via seinen Vater zugestellt wurde, worauf der Angeklagte am 1. April 2009 Einsprache erhob.\nDer Angeklagte befand sich somit in einem hängigen Strafverfahren und musste jederzeit mit der Zustellung eines gerichtlichen Entscheides durch das Strafgericht rechnen. Er war damit für seine Erreichbarkeit verantwortlich und hatte die Pflicht, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Es ist auch unzweifelhaft, dass seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung seitens der Behörden bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses durch das Strafgericht am 8. Juni 2009 weniger als drei Monate vergangen sind, womit die Regeln über die Zustellfiktion ohne Weiteres anwendbar sind. Wie bereits ausgeführt (oben E. 3; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 44 N 17 und 20, mit Hinweisen) gilt nach diesen Regeln die Sendung am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, soweit die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben. Dies ist jedoch im Kanton Basel-Landschaft nicht erfolgt.\nGemäss den kantonalen Bestimmungen (§ 28 Abs. 1 StPO) erfolgen Zustellungen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der Polizei. Dass die Zustellung ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen kann, bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde. Nur wenn die Zustellung ausnahmsweise primär durch die Organe der Polizei erfolgt, beispielsweise in denjenigen Fällen, in welchen von vornherein keine Zustelladresse bekannt und deshalb keine postalische Zustellung möglich ist, hat dies eine fristauslösende Wirkung. Würde man davon ausgehen, dass ein Anspruch des Betroffenen auf eine polizeiliche Zustellung bestünde, wenn er seine Post nicht entgegen genommen bzw. innert Frist kontrolliert hat, und mit dieser zweiten Zustellung durch die Polizei wäre eine neue Frist verbunden, würden gerade diejenigen Betroffenen besser gestellt, welche sich nicht um ihre prozessualen Pflichten kümmern, was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht."}