{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-795_2009-11-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ff4dca6-34ab-45ad-aae2-74cadc7d8eaa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "0df4d968dd57b80971c2b66f72fb474a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 795", "100 2009 795"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellfiktion"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:10", "Checksum": "7a57c1687d847d6641888f572317dacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.11.2009 100 09 795 (100 2009 795)\nRegeste:\nZustellfiktion\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. November 2009 (100 09 795)\nDie Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Wird eine Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abgeholt, so wird angenommen, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer \"gewissen Wahrscheinlichkeit\" annehmen kann bzw. damit \"rechnen muss\", dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist ausserdem der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen (E. 3).\nGemäss den kantonalen Bestimmungen können Zustellungen ausnahmsweise durch die Organe der Polizei erfolgen; dies bedeutet indes nicht, dass nach einem vorgängigen ordnungsgemässen und gesetzlich primär vorgesehenen Zustellversuch in Form einer eingeschriebenen Sendung bzw. einer Gerichtsurkunde eine neuerliche Zustellung durch die Polizei obligatorisch wäre und auch eine erneute Rechtsmittelfrist auslösen würde (§ 28 Abs. 1 StPO; E. 4).\nStrafprozessrecht\nZustellfiktion\nSachverhalt\nMit Strafbefehl des Statthalteramtes Liestal vom 4. März 2009 wurde B. R. der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von vier mal vier Stunden, total 16 Stunden, anstelle einer Busse von CHF 400.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für die Busse) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 345.-- und eine Urteilsgebühr von CHF 100.-- auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beurteilten per eingeschriebener Sendung zugeschickt. Nachdem B. R. die Sendung nicht in Empfang nahm, liess das Statthalteramt den Strafbefehl durch die Polizei zustellen, wobei offenbar der Vater des Beurteilten die Sendung am 21. März 2009 in Empfang nahm.\nAm 1. April 2009 reichte der Beurteilte seine vom gleichen Tag datierende Einsprache persönlich beim Statthalteramt Liestal ein. Daraufhin erkannte das Strafgerichtspräsidium mit Beschluss vom 8. Juni 2009, dass auf den Fall mangels rechtzeitiger Einsprache nicht eingetreten werde und auferlegte dem Einsprecher die Verfahrenskosten sowie eine Dekretsgebühr von CHF 100.--. Dieser Beschluss wurde dem Einsprecher zunächst per Gerichtsurkunde (datierend vom 10. Juni 2009) zugeschickt und anschliessend am 13. Juli 2009 per Polizei zugestellt.\nMit Schreiben vom 17. Juli 2009 erklärte der Beurteilte mittels einer als \"Einsprache\" bezeichneten Eingabe die Appellation und verlangte darin die Beurteilung des Falles durch das Strafgerichtspräsidium.\nIn ihrer Appellationsantwort vom 2. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Appellation und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der angefochtene Beschluss des Strafgerichtspräsidiums vom 8. Juni 2009 per Gerichtsurkunde am 10. Juni 2009 verschickt worden ist. Diese Sendung wurde vom Angeklagten jedoch nicht abgeholt, weshalb sie am 22. Juni 2009 wieder beim Strafgericht eintraf. Daraufhin ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Juni 2009 die Polizei Basel-Landschaft um Zustellung des Beschlusses, was diese mit Datum vom 13. Juli 2009 erfolgreich ausführte. Im Anschluss an die polizeiliche Zustellung erklärte der Angeklagte mit Eingabe vom 17. Juli 2009 die Appellation.\n3. Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Die Frist von sieben Tagen ist allgemein bekannt. Sie war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und lit. e der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz vorgesehen und ist heute als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post enthalten. Sie bleibt nach der Rechtsprechung für die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, weiterhin anwendbar. Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben. Diese Grundsätze gelten unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihr Verfahren keine abweichenden Vorschriften aufgestellt haben (Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2006 [2P.120/2005] E. 3, mit Hinweisen)."}