Ihm steht darum ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu. 4.3 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, kommt mithin zum Schluss, dass die Ergänzungsleistungen in der familienrechtlichen Bedarfsberechnung des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht berücksichtigt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau, nach Aufhebung des Unterhaltsbeitrages, ihren eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei den entsprechenden Organen der Sozialversicherung geltend zu machen. ( . ) 5. ( . ) KGE ZS vom 17. November 2009 P. R. gegen L. R.-R. (100 09 772/HOS)