Die Ergänzungsleistungen wären diesfalls nicht getrennt berechnet und widersprächen deshalb dem Prinzip von Art. 9 Abs. 3 ELG. Im Übrigen hat das Eheschutzgericht wie bereits erwähnt bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags, die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte jedoch mittellos und muss deswegen Ergänzungsleistungen beziehen, kann nicht von einer Leistungsfähigkeit in diesem Sinne ausgegangen werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat zivilrechtlich notwendig die Unterdeckung des unterhaltspflichtigen Ehegatten mitzutragen. Ihm steht darum ein eigener Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu.