Da nach dem Willen des Gesetzgebers bei dieser Sachlage beide Ehegatten ihre Ergänzungsleistungsansprüche separat geltend zu machen haben, bleibt kein Raum für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zur Deckung des Existenzbedarfs. Somit ist auch die Einberechnung von Ergänzungsleistungen als Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten unzulässig, da diesfalls im Ergebnis der unterhaltsberechtigte Ehegatte in den Genuss von Ergänzungsleistungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten gelangt.