Somit hat die Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4.2 Freilich hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, ausdrückliche Koordinationsregeln zwischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen und Ergänzungsleistungen aufzustellen, doch angesichts der gesonderten Ansprüche der Ehegatten auf Ergänzungsleistungen im Falle der beidseitigen Unterdeckung des Existenzbedarfs hat er für die vorliegende Sachlage eine abschliessende Regelung getroffen. Da nach dem Willen des Gesetzgebers bei dieser Sachlage beide Ehegatten ihre Ergänzungsleistungsansprüche separat geltend zu machen haben, bleibt kein Raum für die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zur Deckung des Existenzbedarfs.