Abs. 4 der genannten Bestimmung eine tatsächliche, ununterbrochene Trennung von mindestens einem Jahr. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestehen demzufolge zwei gesonderte Ansprüche auf Ergänzungsleistungen. Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten bereits seit 18 Jahren getrennt. Unbestritten ist, dass der Bedarf der Ehefrau, unter Nichtberücksichtigung des familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages, eine Unterdeckung in Höhe von rund CHF 1'250.- aufweist (vgl. S. 2 der Verfügung vom 15. Juni 2009). Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau beziehen eine AHV-Rente. Somit hat die Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.