Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung sei insofern nicht korrekt, als die Ergänzungsleistungen als Einkommen berücksichtigt worden seien. Erwägungen 1. -3. ( . ) 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ELG hat bei einer Trennung der Ehe jeder in der Schweiz wohnhafte Ehegatte, dem eine AHV-Rente ausbezahlt wird, einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzminimums. Als Trennung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELV gilt u.a. gemäss Abs. 4 der genannten Bestimmung eine tatsächliche, ununterbrochene Trennung von mindestens einem Jahr.