1a ELV die jährlichen Ergänzungsleistungen für jeden Ehegatten gesondert berechnet werden. Eine Unterhaltsberechnung unter Einbezug von Ergänzungsleistungen als Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten widerspräche diesem Grundsatz (Art. 9 Abs. 3 ELG, Art. 1a ELV; E. 4.2). Sachverhalt Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Ehemann gegen das vorinstanzliche Urteil appelliert, wonach er der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen habe. Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung sei insofern nicht korrekt, als die Ergänzungsleistungen als Einkommen berücksichtigt worden seien.