Art. 2 Abs. 1 ELG jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen besitzt, hat jeder Ehegatte separat Ergänzungsleistungen zu beziehen. Ferner ist bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen. Ist der unterhaltspflichtige Ehegatte jedoch mittellos und muss deswegen Ergänzungsleistungen beziehen, kann nicht von einer Leistungsfähigkeit in diesem Sinne ausgegangen werden (Art. 1 Abs. 1 ELV, Art. 2 Abs. 1 ELG; E. 4.1) Lebt ausserdem ein Ehegatte in einem Heim oder Spital, so müssen gemäss Art. 9 Abs. 3 ELG und Art. 1a ELV die jährlichen Ergänzungsleistungen für jeden Ehegatten gesondert berechnet werden.