Im Übrigen bleibt auch die weitere Behauptung der Beklagten, dass es mehrere gefälschte Darlehensverträge gebe, völlig unbegründet. Nachdem die Schuldnerin im Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 16. Januar 2008 nicht von ihr stammt, ist in Gutheissung der Appellation das angefochtene Urteil aufzuheben, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Appellanten die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen. Die Beklagte hingegen ist mit ihren Einwendungen auf den Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen. 4. ( … ) KGE ZS vom 1. September 2009 i. S. P. H. / I. P. (100 09 616 [A 83] / NEP)