Da sich die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Darlehensvertrag im Vergleich nicht so signifikant anders präsentiert, dass sie offensichtlich gefälscht erscheint, reicht in der Folge der Unterschriftenvergleich allein nicht aus, den Beweiswert der vorliegenden Urkunde zu entkräften. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass von Seiten des Appellanten Geldbeträge an die Beklagte geflossen sind; dieser nennt zudem die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der Entstehung der Urkunde, während die Beklagte zugegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt im betreffenden Hotel gewesen zu sein, was ebenfalls eher gegen die Unwahrheit der Ausführungen des Klägers spricht.