Allein daraus vermag das Kantonsgericht jedoch noch keine Fälschung der Unterschrift abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als sich die Unterschrift je nach Situation, in welcher sie geleistet wird, zumindest für einen Laien erheblich unterschiedlich darstellen kann, so z.B. auch dann, wenn sie einmal mit der linken und ein andermal mit der rechten Hand geleistet wird, wie dies der Appellant geltend macht. Da sich die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Darlehensvertrag im Vergleich nicht so signifikant anders präsentiert, dass sie offensichtlich gefälscht erscheint, reicht in der Folge der Unterschriftenvergleich allein nicht aus, den Beweiswert der vorliegenden Urkunde zu entkräften.