Was den Unterschriftenvergleich anbelangt, ist das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz der Ansicht, dass sich die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Darlehensvertrag optisch nicht offenkundig in mehrfacher Hinsicht von den Vergleichsunterschriften unterscheidet. Der einzige signifikante Unterschied besteht darin, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag mehr nach links geneigt ist, während die Vergleichsunterschriften mehr nach rechts neigen. Allein daraus vermag das Kantonsgericht jedoch noch keine Fälschung der Unterschrift abzuleiten.