Die Beklagte bestreitet nun, dass die Unterschrift auf dem Vertrag von ihr stammt und sie versucht, dies einerseits mittels Vergleich von Unterschriftenproben und andererseits durch eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung glaubhaft zu machen. Bezüglich letzterem ist allerdings unbestritten, dass auch der Gläubiger eine Strafanzeige gegen die Schuldnerin wegen Irreführung der Rechtspflege eingereicht hat, womit die Strafanzeige der Beklagten für sich genommen das Gericht nicht zu überzeugen vermag.