Wie vorgängig ausgeführt gilt die tatsächliche Vermutung, dass dieser Darlehensvertrag und die Unterschrift der Schuldnerin echt sind und es liegt an dieser, die Fälschung glaubhaft zu machen und damit die Vermutung umzustossen. Die Beklagte bestreitet nun, dass die Unterschrift auf dem Vertrag von ihr stammt und sie versucht, dies einerseits mittels Vergleich von Unterschriftenproben und andererseits durch eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung glaubhaft zu machen.