Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation so, dass der Appellant zur Geltendmachung seiner Forderung auf Beseitigung des Rechtsvorschlages als Rechtsöffnungstitel einen Darlehensvertrag vom 16. Januar 2008 über den Betrag von CHF 38'000.00 einreicht, welcher sowohl von der Beklagten als auch vom Kläger unterzeichnet ist. Wie vorgängig ausgeführt gilt die tatsächliche Vermutung, dass dieser Darlehensvertrag und die Unterschrift der Schuldnerin echt sind und es liegt an dieser, die Fälschung glaubhaft zu machen und damit die Vermutung umzustossen.