Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 143 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133 S. 919 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation so, dass der Appellant zur Geltendmachung seiner Forderung auf Beseitigung des Rechtsvorschlages als Rechtsöffnungstitel einen Darlehensvertrag vom 16. Januar 2008 über den Betrag von CHF 38'000.00 einreicht, welcher sowohl von der Beklagten als auch vom Kläger unterzeichnet ist.