Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Wenn der Richter die Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss er aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklicht hat, ohne dass er dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten;