3.2 Wenn der Betriebene die Echtheit der Unterschriften (…) bestreitet, so muss er die Fälschung glaubhaft machen. Tatsächlich kommt die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, was der Richter von Amtes wegen prüft, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wird.