82 SchKG, mit zahlreichen Hinweisen). Der provisorische Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, seine formelle Natur - und nicht die Gültigkeit der Forderung an sich - und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 132 III 142 E. 4.1.1 = Pra 2006 Nr. 133 S. 918 E. 4.1.1).