In der Folge ersuchte P. H. vor dem Bezirksgericht A. um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 38'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2009. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 27. Mai 2009 wurde das Begehren des Klägers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900713 des Betreibungsamtes A. abgewiesen und dieser dazu verurteilt, die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 807.00 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erklärte P. H. mit Eingabe vom 28. Mai 2009 die Appellation. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2009 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Erwägungen 1. ( … )