Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Echtheit der Schuldanerkennung Sachverhalt Mit Zahlungsbefehl Nr. 20900713 des Betreibungsamtes A. vom 20. Januar 2009 betrieb P. H. I. P. auf die Rückzahlung eines Darlehens im Umfang von CHF 65'630.00 nebst Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2009 (CHF 273.46 Verzugszins Januar 2009) plus CHF 250.00 Verzugsschaden, wobei er sich als Grundlage auf einen schriftlichen Darlehensvertrag stützte. Dagegen erhob I. P. fristgerecht Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte P. H. vor dem Bezirksgericht A. um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 38'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2009.