Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2009 (100 09 616) Im System der provisorischen Rechtsöffnung besteht die Vermutung, dass die in der vom Gläubiger vorgelegte Urkunde aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter zu überzeugen, muss der Betriebene mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG; E. 3.2). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Echtheit der Schuldanerkennung Sachverhalt