{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-616_2009-09-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=732e20fc-5ca4-4b77-aa88-f4519bdd02eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "14c1d12043032468c50d17050cb79716"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 616", "100 2009 616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.09.2009 100 09 616 (100 2009 616)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Echtheit der Schuldanerkennung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:04", "Checksum": "2b6656d9c6527e58e9203cc8c4728866", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.09.2009 100 09 616 (100 2009 616)\nRegeste:\nEchtheit der Schuldanerkennung\n\n3.2\nWenn der Betriebene die Echtheit der Unterschriften (…) bestreitet, so muss er die Fälschung glaubhaft machen. Tatsächlich kommt die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, was der Richter von Amtes wegen prüft, in den Genuss der (tatsächlichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Wenn der Richter die Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss er aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklicht hat, ohne dass er dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 143 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133 S. 919 E. 4.1.2, mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall präsentiert sich die Situation so, dass der Appellant zur Geltendmachung seiner Forderung auf Beseitigung des Rechtsvorschlages als Rechtsöffnungstitel einen Darlehensvertrag vom 16. Januar 2008 über den Betrag von CHF 38'000.00 einreicht, welcher sowohl von der Beklagten als auch vom Kläger unterzeichnet ist. Wie vorgängig ausgeführt gilt die tatsächliche Vermutung, dass dieser Darlehensvertrag und die Unterschrift der Schuldnerin echt sind und es liegt an dieser, die Fälschung glaubhaft zu machen und damit die Vermutung umzustossen. Die Beklagte bestreitet nun, dass die Unterschrift auf dem Vertrag von ihr stammt und sie versucht, dies einerseits mittels Vergleich von Unterschriftenproben und andererseits durch eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung glaubhaft zu machen. Bezüglich letzterem ist allerdings unbestritten, dass auch der Gläubiger eine Strafanzeige gegen die Schuldnerin wegen Irreführung der Rechtspflege eingereicht hat, womit die Strafanzeige der Beklagten für sich genommen das Gericht nicht zu überzeugen vermag. Was den Unterschriftenvergleich anbelangt, ist das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz der Ansicht, dass sich die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Darlehensvertrag optisch nicht offenkundig in mehrfacher Hinsicht von den Vergleichsunterschriften unterscheidet. Der einzige signifikante Unterschied besteht darin, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag mehr nach links geneigt ist, während die Vergleichsunterschriften mehr nach rechts neigen. Allein daraus vermag das Kantonsgericht jedoch noch keine Fälschung der Unterschrift abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als sich die Unterschrift je nach Situation, in welcher sie geleistet wird, zumindest für einen Laien erheblich unterschiedlich darstellen kann, so z.B. auch dann, wenn sie einmal mit der linken und ein andermal mit der rechten Hand geleistet wird, wie dies der Appellant geltend macht. Da sich die Unterschrift der Schuldnerin auf dem Darlehensvertrag im Vergleich nicht so signifikant anders präsentiert, dass sie offensichtlich gefälscht erscheint, reicht in der Folge der Unterschriftenvergleich allein nicht aus, den Beweiswert der vorliegenden Urkunde zu entkräften. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass von Seiten des Appellanten Geldbeträge an die Beklagte geflossen sind; dieser nennt zudem die Örtlichkeit und den Zeitpunkt der Entstehung der Urkunde, während die Beklagte zugegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt im betreffenden Hotel gewesen zu sein, was ebenfalls eher gegen die Unwahrheit der Ausführungen des Klägers spricht. Im Übrigen bleibt auch die weitere Behauptung der Beklagten, dass es mehrere gefälschte Darlehensverträge gebe, völlig unbegründet. Nachdem die Schuldnerin im Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte, dass die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag vom 16. Januar 2008 nicht von ihr stammt, ist in Gutheissung der Appellation das angefochtene Urteil aufzuheben, der Rechtsvorschlag zu beseitigen und dem Appellanten die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen. Die Beklagte hingegen ist mit ihren Einwendungen auf den Weg der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu verweisen.\n4.\n( … )\nKGE ZS vom 1. September 2009 i. S. P. H. / I. P. (100 09 616 [A 83] / NEP)"}