{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-09-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-616_2009-09-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=732e20fc-5ca4-4b77-aa88-f4519bdd02eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "14c1d12043032468c50d17050cb79716"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 616", "100 2009 616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.09.2009 100 09 616 (100 2009 616)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Echtheit der Schuldanerkennung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:04", "Checksum": "2b6656d9c6527e58e9203cc8c4728866", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.09.2009 100 09 616 (100 2009 616)\nRegeste:\nEchtheit der Schuldanerkennung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2009 (100 09 616)\nIm System der provisorischen Rechtsöffnung besteht die Vermutung, dass die in der vom Gläubiger vorgelegte Urkunde aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter zu überzeugen, muss der Betriebene mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG; E. 3.2).\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\nEchtheit der Schuldanerkennung\nSachverhalt\nMit Zahlungsbefehl Nr. 20900713 des Betreibungsamtes A. vom 20. Januar 2009 betrieb P. H. I. P. auf die Rückzahlung eines Darlehens im Umfang von CHF 65'630.00 nebst Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2009 (CHF 273.46 Verzugszins Januar 2009) plus CHF 250.00 Verzugsschaden, wobei er sich als Grundlage auf einen schriftlichen Darlehensvertrag stützte. Dagegen erhob I. P. fristgerecht Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte P. H. vor dem Bezirksgericht A. um provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 38'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 20. Januar 2009. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 27. Mai 2009 wurde das Begehren des Klägers um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20900713 des Betreibungsamtes A. abgewiesen und dieser dazu verurteilt, die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 807.00 zu bezahlen.\nGegen dieses Urteil erklärte P. H. mit Eingabe vom 28. Mai 2009 die Appellation.\nMit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2009 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.1\n- 2.3 ( … )\n3.1\nNach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine solche Schuldanerkennung muss unter anderem den Willen des Schuldners beinhalten, dem Gläubiger ohne Vorbehalte und bedingungslos einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu bezahlen (BGE 122 III 125 E. 2). Gemäss Abs. 2 von Art. 82 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Es sind alle Einwendungen und Einreden zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Der Begriff des Glaubhaftmachens bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Glaubhaftmachen muss nicht durch Urkunden geschehen, es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Daniel Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 84, 87, 89 zu Art. 82 SchKG, mit zahlreichen Hinweisen). Der provisorische Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, seine formelle Natur - und nicht die Gültigkeit der Forderung an sich - und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (BGE 132 III 142 E. 4.1.1 = Pra 2006 Nr. 133 S. 918 E. 4.1.1).\n"}