Dass diese Wohngemeinschaft in der Folge einige Monate später wieder aufgelöst wurde, ändert nichts daran, dass im massgeblichen Zeitpunkt lediglich ein reduzierter Wohnkostenanteil berücksichtigt werden durfte. Soweit der Ehemann sinngemäss eine Veränderung der damaligen Verhältnisse vortragen will, hat er sich mit einem neuerlichen Begehren an den Vorderrichter zu wenden. Im Ergebnis ist die Appellation abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 13. Januar 2009 zu bestätigen. 5. ( … ) KGE ZS vom 6. Oktober 2009 i.S. L. gegen L. (100 09 168/LIA)