Anlässlich der heutigen Verhandlung räumt der Appellant auf Befragung ein, dass seine Freundin vorübergehend bei ihm gewohnt habe und ungefähr im April 2009 wieder ausgezogen sei. Es steht mithin fest, dass der Ehemann im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides in einer Wohngemeinschaft mit seiner Freundin in M. lebte. Dass diese Wohngemeinschaft in der Folge einige Monate später wieder aufgelöst wurde, ändert nichts daran, dass im massgeblichen Zeitpunkt lediglich ein reduzierter Wohnkostenanteil berücksichtigt werden durfte.