Das Unterhaltsrecht orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, weshalb bei der Festlegung einer Unterhaltsrente auch die Einsparungen durch gemeinsames Wohnen zu berücksichtigen sind. Den durch das gemeinsame Wohnen in Betracht fallenden Einsparungen ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Einsparungen bedingen nicht eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern realisieren sich bereits generell durch das Zusammenleben zweier erwachsener Personen für eine gewisse Dauer. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumt der Appellant auf Befragung ein, dass seine Freundin vorübergehend bei ihm gewohnt habe und ungefähr im April 2009 wieder ausgezogen sei.