Da die gemeinsamen Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und des Kinds nicht ausreichten, beliess die Vorinstanz dem Unterhaltsverpflichteten das volle Existenzminimum und begrenzte somit die materielle Unterhaltspflicht auf die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (System der einseitigen Mankoüberbindung). Diese Berechnungsmethode entspricht ständiger Gerichtspraxis in Eheschutzverfahren und wird durch die Parteien grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Ehemann hält lediglich dafür, dass in seinem Grundbedarf die gesamten Kosten für die Wohnung an der K.-strasse in M. in der Höhe von CHF 1'190.00 einzurechnen seien.