Dabei hat er die so genannte Berechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Zugrundelegung der SchKG-Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - angewandt. Da die gemeinsamen Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und des Kinds nicht ausreichten, beliess die Vorinstanz dem Unterhaltsverpflichteten das volle Existenzminimum und begrenzte somit die materielle Unterhaltspflicht auf die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (System der einseitigen Mankoüberbindung).