4.2 Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages hat der Präsident des Bezirksgerichts Liestal im vorliegenden Falle dem Einkommen der Ehegatten den gemeinsamen Bedarf der Parteien gegenübergestellt. Dabei hat er die so genannte Berechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Zugrundelegung der SchKG-Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - angewandt.