4.1 Im Weiteren beantragt der Ehemann, er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen. Er sei der Meinung, dass ihm in seiner Grundbedarfsberechnung zu Unrecht lediglich ein Mietzins von CHF 600.00 eingesetzt worden sei. Seine Freundin lebe nicht im Konkubinat mit ihm zusammen, sondern halte sich nur vorübergehend und zeitweise bei ihm auf. Es gehe daher nicht an, die bei einem Konkubinat bestehenden Regeln anzuwenden. Sein Grundbedarf sei somit auf CHF 2'967.00 festzusetzen, so dass ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 700.00 verbleibe.