In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters durfte die Vorinstanz daher auf das Einholen von Gutachten oder weiteren Erkundigungen ohne Weiteres verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 2.2) und anhand der vorhandenen Beweismittel entscheiden. Dem Bezirksgerichtspräsidium Liestal lagen für seinen Entscheid eine Darstellung der Beiständin vom 27. November 2008 sowie ein Bericht der behandelnden Kinderärztin vom 24. November 2008 vor. Nach dem Vorstehenden sind diese beiden Dokumente durchweg taugliche Beweismittel, zumal sie schlüssig und klar darlegen, dass der Wegzug der Kindsmutter zusammen mit dem Kind keine Gefährdung des Kindswohls bedeutet.