Es reicht aus, wenn in einem Eheschutzverfahren für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es ist deshalb zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3a). In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters durfte die Vorinstanz daher auf das Einholen von Gutachten oder weiteren Erkundigungen ohne Weiteres verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 2.2) und anhand der vorhandenen Beweismittel entscheiden.