Sie werden nicht in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren mit unbeschränkter Kognition überprüft und können regelmässig nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden. Über Eheschutzmassnahmen entscheidet deshalb der Einzelrichter in einem summarischen Verfahren mit Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung (BGE 127 III 474 E. 2b/bb). Der Sachverhalt ist lediglich glaubhaft zu machen, d. h. dass für bestrittene Tatsachen nicht der strikte Beweis verlangt werden kann. Es reicht aus, wenn in einem Eheschutzverfahren für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.