Seine Appellation gegen Ziffer 1 des Urteils des Gerichtspräsidenten Liestal vom 13. Januar 2009 stösst daher zum vornherein ins Leere. Anzumerken bleibt immerhin, dass auch die implizit vorgetragene Rüge des Ehemannes, die Vorinstanz habe die Sache zu wenig abgeklärt, nicht stichhaltig ist. Der Charakter von Eheschutzmassnahmen ist bekanntlich vorläufiger Natur. Sie werden nicht in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren mit unbeschränkter Kognition überprüft und können regelmässig nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden.