BGE 114 II 18). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption sowie der darauf fussenden Lehre und Rechtsprechung ist der Entscheid des Vorderrichters, im vorliegenden Fall die Ehefrau zu ermächtigen, zusammen mit der gemeinsamen Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen, von Vornherein unzweckmässig und grundsätzlich unbeachtlich. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens können den Parteien keine Auflagen zu Aufenthalt und Niederlassung gemacht werden.